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Justizentschädigungs- und Vergütungsgesetz

 
 

Die Honorierung des Auftragnehmers erfolgt bei Gutachtenüber Schäden an Gebäuden - analog dem Justizentschädigungs- und Vergütungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung - wie folgt:

Das Honorar bemisst sich nach Stundensätzen, wobei jede Stunde der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit (inkl. notwendiger Reise- und Wartezeiten) analog § 8 JVEG vom Auftraggeber zu vergüten ist. Die letzte bereits begonnene Stunde wird bei mehr als 30 Minuten Dauer voll gerechnet.

Entsprechend den Sachgebietsgruppen analog § 9 iVm. Anlage 1 JVEG, erhält der
Sachverständige
- für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden
analog § 9 Abs. 1 iVm. Anlage 1 JVEG gem. der Honorargruppe 6 je Stunde 75,00 EUR.

Auch eine Erhöhung dieses Honorars ist analog §13 Abs. 1 JVEG grundsätzlich möglich. Da es sich aber bei der direkten Anwendung dieser gesetzlichen Regelung um eine durch den Richter zuzustimmende Erhöhung handelt, die das Eineinhalbfache des nach §§ 9 bis 11 JVEG zulässigen Honorars nicht überschreiten soll, bleibt die zukünftige Grenzziehung für den Gutachtenauftrag zunächst offen; sie wird durch das Korrektiv der Gerichte über Treu und Glauben bzw. Sittenwidrigkeit eines Vertrages erst zu bestimmen sein. Eine spätere Zustimmung für eine über diesen Rahmen hinausgehende Vergütung eines Sachverständigen bei einem Privatgutachten, sei es durch die gegnerische Partei oder sei es indirekt im Rahmen einer Klageforderungs- oder Kostenentscheidung durch das Gericht ist jedoch wohl keine ernsthaft realistische Möglichkeit einzuräumen. Daher empfiehlt es sich keinesfalls über den Rahmen des Eineinhalbfachen hinauszugehen und selbst dabei dies auch nur aus sehr guten Gründen (sehr hoher Schwierigkeitsgrad und Umfang - in Anlehnung an die früheren Regelungen des ZSEG) zu tun. 

Ersatz von Kosten und Aufwendungen (analog §§ 5, 6, 7 und 12 JVEG)

Danach werden ersetzt:

1. die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Bahn (1.Wagenklasse) einschließlich der Auslagen für Platzreservierungen und der Beförderung des notwendigen Gepäcksanalog § 5 Abs.1 JVEG

2. die Fahrtkosten für die Benutzung eines KFZ in Höhe von 0,30 EUR zzgl. regelmäßig anfallender Barauslagen wie Park- oder Mautgebühren etc. analog § 5 Abs.2 Nr.2 JVEG

3. die für die Vorbereitung und die Erstattung des GA aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte (das sind Personen, die der SV für Arbeiten braucht, die er zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags ohne fremde Hilfe sonst selbst lei­sten müsste; der Höhe nach ist der volle Aufwendungsersatz zu erstatten, allerdings unter der Maßgabe der Nachprüfbarkeit bzgl. der Notwendigkeit der Hinzuziehung als auch der Angemessenheit der gezahlten Vergütung = Vergütung der Hilfskraft muss in angemessenem Verhältnis zu der dem SV für seine Leistung zu gewährendem Honorar stehen = Grundgehalt zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung anteilig für die geleisteten Hilfskraftstunden),
sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge ana­log § 12 Abs.1 Nr.1 JVEG

4. ein Zuschlag für einen auf die Hilfskräfte anfallenden Teil der Gemeinkosten von 15 Pro­zent (soweit nicht nur geringfügige oder keine Gemeinkosten angefallen sind) analog § 12 Abs. 2 JVEG

5. die Aufwendungen der im Gutachten verwendeten Lichtbilder ‑ erster Abzug oder Farbausdruck - je 2,00 EUR analog § 12 Abs.1 Nr.2 JVEG

6. die Aufwendungen der im GA verwendeten Lichtbilder - für jeden weiteren Abzug oder Farbausdruck - je 0,50 EUR analog § 12 Abs.1 Nr.2 JVEG

7. die Aufwendungen für die Erstellung des schriftlichen GA (Original)  - einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Schreibkräfte - je angefangene Seite - 2,00 EUR, analog § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG

8. die Kostenfür die Anfertigung von Ablichtungen (Kopien) mit 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten der Abschrift(en) (bzw. der sog. weitere Exemplare), und je 0,15 EUR ab der 51. Seite der Abschrift(en), und für die Anfertigung von Farbkopien 2,00 EUR je Seite § 7 Abs.2 JVEG

9. für die Überlassung elektronisch überlassener Dateien anstelle der hier unter Nr.8
genannten Ablichtungen 2,50 EUR je Datei analog § 7 Abs.3 JVEG

10. für die Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftssitz des Sachverständigen ein Tagegeld - von 6 EUR für mindestens 8 Stunden Abwesenheit, von 12 EUR für mindestens 14 Stunden  Abwesenheit und von 24 EUR für mindestens 24 Stunden Abwesenheit analog § 6 Abs.1 JVEG

11. die auf diese Kosten und Aufwendungen und das Honorar - entsprechend dem

Umsatzsteuergesetz -jeweilige entfallende Umsatzsteuer analog § 12 Abs.1 Nr.4 JVEG

 

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