Die Honorierung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wie folgt:
I.
Abgerechnet wird bei Gegenstandswerten zwischen 25.565 EUR und 25.564.594 EUR nach der Honorartafel zu § 34 HOAI. Anzusetzen ist hierbei der Mittelwert der Schwierigkeitsstufe, sofern tatsächlich eine Schwierigkeit vorliegt. Liegt keine Schwierigkeit vor, wird nach dem Höchstsatz der Normalstufe abgerechnet.
II.
Abs. 1 gilt nicht bei Schwierigkeiten nach § 34 Abs. 5 Nr. 3 HOAI:
1. Ist eine Wertermittlung für mehrere Stichtage vorzunehmen, wird
- für die Wertberechnung auf den 1. Wertermittlungsstichtag der Mittelwert der Schwierigkeitsstufe,
- für die Wertberechnung auf weitere Wertermittlungsstichtage je Wertermittlungsstichtag zusätzlich ein Honorar in Höhe von 50 % des Honorars für die Berechnung des 1. Wertermittlungsstichtag fällig.
2. Ist eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erforderlich, erfolgt eine Abrechnung auf Stundensatzbasis. Dabei wird pro geleisteter Stunde ein Stundensatz in Höhe von 80,00 EUR (netto) für den Auftragnehmer, für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen in Höhe von 50,00 EUR (netto) pro geleisteter Stunde und für technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, in Höhe von 40,00 EUR (netto) pro geleisteter Stunde fällig. Die Anzahl der geleisteten Stunden wird durch den Auftragnehmer nachvollziehbar dargelegt, d.h. durch Aufschlüsselung der Fahrtzeiten, Dauer von Ortsterminen und Zeitaufwand für Recherche und gutachterliche Stellungnahme.
III.
Muss der Auftragnehmer erforderliche Unterlagen, wie zum Beispiel Grundriss- und Schnittzeichnungen selber beschaffen, anfertigen oder überarbeiten, wird hierüber ein neuer Auftrag erteilt, der auf Stundensatzbasis wie unter II. abgerechnet wird.
IV.
Liegt der Gegenstandswert unter 25.565 EUR erfolgte die Abrechnung wie folgt:
1. Alternative:
Die Parteien vereinbaren gem. §§ 34 Abs. 3, 16 Abs. 2, 6 HOAI ein Zeithonorar, wobei der Stundensatz für den Auftragnehmer 80,00 EUR (netto,) für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 50,00 EUR (netto) und für technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 40,00 EUR beträgt. Der Zeitbedarf beträgt schätzungsweise 15 bis 20 Stunden.
Daraus ergibt sich ein Mindestsatz von 1.200,00 EUR und ein Höchstsatz von 1.600,00 EUR.
Werden weniger als 15 Stunden benötigt, werden auch nur die tatsächlich angefallenen Stunden abgerechnet; werden mehr als 20 Stunden benötigt, sind lediglich 20 Stunden abzurechnen.
2. Alternative:
Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar in Höhe von 1.500,00 EUR, wobei sie von einem Stundenaufwand von 15 bis 20 Stunden und einem Stundensatz des Auftragnehmers von 80,00 EUR ausgegangen sind.
V.
Liegt der Gegenstandswert über 25.564.594 EUR, wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 25.000,00 EUR fällig.
VI.
Im übrigen gelten die Regelungen des § 34 HOAI.
Nebenkosten und Umsatzsteuer
Für die Abgeltung sämtlicher Nebenkosten vereinbaren die Parteien einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des angefallenen Honorars. Auf das Honorar und die Nebenkosten wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Zahlungsvereinbarungen
Die Parteien vereinbaren einen mit dem Abschluss dieses Vertrages spätestens unmittelbar zum Ortstermin zu leistenden Vorschuss in Höhe von 300,00 EUR.
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